| Veranstaltung: | KMV |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4.2. Antrag: Satzungsänderung Wahlen |
| Antragsteller*in: | Benjamin Braatz |
| Status: | Eingereicht |
| Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
| Angelegt: | 07.09.2018, 23:08 |
Satzungsänderungsantrag „Wahlen“
Antragstext
Der §6 der Geschäftsordnung wird ersetzt durch:
§6 Wahlen:
(1) Wahlen des Vorstands, der Delegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz, die Landesdelegiertenkonferenz und den Landesparteirat und der Kandidat*innen für die Teilnahme an Kommunalwahlen werden geheim durchgeführt.
(2) Wahlen der Kassenprüfer*innen und zu Versammlungsämtern werden offen, durch Abstimmung per Handzeichen durchgeführt, wenn nicht ein Mitglied der Versammlung eine geheime Wahl verlangt. Bei einer offenen Wahl wird für jede Kandidat*in getrennt nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt und sie ist gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Wenn mehrere Kandidat*innen mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, ist diejenige mit den meisten Ja-Stimmen gewählt.
(3) Vor geheimen Wahlen sind eine Wahlleiter*in und mindestens zwei Wahlhelfer*innen zu wählen.
1. Diese dürfen nicht Kandidat*innen der Wahlen sein. Wenn sie sich entschließen, in einer späteren Wahl zu kandidieren, so ist ihr Amt vorher neu zu besetzen.
2. Wenn ein Mitglied der Versammlung die geheime Wahl der Wahlleiter*in und/oder der Wahlhelfer*innen verlangt, ist diese geheime Wahl durch die Versammlungsleitung oder, falls diese noch nicht gewählt ist, durch den amtierenden Kreisvorstand durchzuführen.
(4) Vor Eröffnung eines Wahlgangs ist den Kandidat*innen Gelegenheit zu geben sich vorzustellen und Fragen aus der Versammlung zu beantworten. Die Versammlungsleitung trägt dafür Sorge, dass hierbei allen Kandidat*innen zu gleichen Ämtern und Funktionen die gleiche Zeit zur Verfügung steht.
(5) Alle Wahlen finden als Wahl durch Zustimmung statt.
1. In jedem Wahlgang können die Wählenden beliebig vielen der Kandidat*innen jeweils eine Stimme geben.
2. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wille der Wählenden eindeutig daraus hervorgeht.
3. Um gewählt zu sein, muss eine Kandidat*in Stimmen auf mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmzettel erhalten.
4. Wenn mehr Kandidat*innen die Bedingung aus Nummer 3 erfüllen, als Plätze in diesem Wahlgang zu besetzen sind, so sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu besetzenden Platz findet eine Stichwahl zwischen allen Kandidat*innen mit gleicher Stimmzahl statt. Kommt es auch in der Stichwahl zu Stimmengleichheit, entscheidet das von der Wahlleiter*in gezogene Los.
5. Wenn weniger Kandidat*innen die Bedingung aus Nummer 3 erfüllen, als Plätze in diesem Wahlgang zu besetzen sind, so sind diese gewählt und die Versammlung stimmt offen ab, ob die nicht besetzten Plätze unbesetzt bleiben oder ein weiterer Wahlgang für diese stattfindet.
(6) Die Mindestparität nach §3 des Frauenstatuts wird durch getrennte Wahlgänge sichergestellt.
1. Es wird zunächst ein Wahlgang, bei dem nur Frauen kandidieren dürfen, für die aufgerundete Hälfte der zu besetzenden Plätze durchgeführt.
2. In einem weiteren, für alle Kandidat*innen offenen Wahlgang wird dann die verbleibende abgerundete Hälfte der Plätze besetzt.
3. Wenn der geschäftsführende Kreisvorstand nicht paritätisch besetzt ist, werden im Frauenwahlgang zu den weiteren Vorstandsmitgliedern nach §7 (1) der Satzung entsprechend mehr Plätze besetzt, sodass die Mindestparität des Gesamtvorstands sichergestellt ist.
4. Bei Nachwahlen zu einem Gremium werden nach Bedarf Frauen- und offene Wahlgänge durchgeführt, diedie Mindestparität des Gremiums gewährleisten.
5. Wenn in einem Frauen-Wahlgang weniger Kandidatinnen erfolgreich sind, als Plätze zu besetzen sind, stimmt die Versammlung zunächst wie in Absatz (5) Nummer 5 offen ab, ob für diese Plätze ein weiterer Frauenwahlgang stattfindet oder sie unbesetzt bleiben. Wenn sie unbesetzt bleiben, stimmt die Versammlung sodann offen ab, ob die Plätze des offenen Wahlgangs entsprechend reduziert werden, gleich bleiben oder um die unbesetzten Frauenplätze erhöht werden. Die Frauen der Versammlung haben bei diesen Abstimmungen ein Vetorecht entsprechend §4 des Frauenstatuts, wobei das Frauenvotum auch ohne Antrag in jedem Fall durchgeführt wird.
(7) Bei Wahlen zur Listenaufstellung werden zunächst die vorderen Listenplätze in einzelnen Wahlgängen, dann der Rest der Liste in Blockwahl gewählt.
1. Vor der Vorstellung der Kandidat*innen legt die Versammlung zunächst in offener Diskussion und Abstimmung eine gerade Anzahl an vorderen Listenplätzen fest, die in einzelnen Wahlgängen besetzt werden. Diese kann auch null sein.
2. Es werden zunächst für genau diese Listenplätze einzelne Wahlgänge nach Absatz (5) beginnend mit dem ersten Listenplatz durchgeführt. Wenn keine der Kandidat*innen Stimmen auf mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmzettel erhält, stimmt die Versammlung offen ab, ob die Listenaufstellung an dieser Stelle beendet wird oder der Wahlgang für diesen Listenplatz wiederholt wird.
3. Die Mindestparität nach §1 des Frauenstatuts wird dadurch sichergestellt, dass auf ungeraden Plätzen nur Frauen kandidieren dürfen. Wenn sich keine Kandidatinnen für einen ungeraden Listenplatz finden, stimmt die Versammlung offen ab, ob die Listenaufstellung an dieser Stelle beendet wird oder der Listenplatz für alle Kandidat*innen geöffnet wird. Die Frauen der Versammlung haben bei dieser Abstimmung ein Vetorecht entsprechend §4 des Frauenstatuts, wobei das Frauenvotum auch ohne Antrag in jedem Fall durchgeführt wird.
4. Es wird für jeden dieser Wahlgänge erneut zu Kandidaturen aufgerufen und es findet für jeden dieser Wahlgänge erneut eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen statt.
5. Wenn die vorderen Listenplätze besetzt sind, erfragt die Wahlleiter*in Kandidaturen für alle weiteren Listenplätze und versucht, gemeinsam mit diesen Kandidat*innen einen einvernehmlichen Vorschlag für die gesamte restliche Liste zu erstellen. Gelingt dies, wird dieser Vorschlag der Versammlung nach Vorstellung und Befragung aller hierauf aufgeführter Kandidat*innen in geheimer Blockwahl angeboten. Wenn dieser Vorschlag nicht auf allen ungeraden Listenplätzen Frauen enthält, haben die Frauen der Versammlung bei dieser Abstimmung ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts, wobei das Frauenvotum auch ohne Antrag in jedem Fall und ebenfalls geheim durchgeführt wird.
6. Wenn die Erstellung eines Blockvorschlags nicht gelingt oder er nicht Stimmen von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmzettel erhält, finden jeweils zwei weitere Wahlgänge für einzelne Listenplätze nach Nummer 2. bis 4. statt, um danach erneut zu versuchen, einen Blockvorschlag nach Nummer 5. für die restliche Liste zu erstellen und der Versammlung anzubieten.
7. Wenn ein Blockvorschlag von der Versammlung angenommen wird oder sich für einen Wahlgang nach Nummer 2. bis 4. oder Nummer 5. auch nach Rückfrage keine Kandidat*innen mehr melden, ist die Listenaufstellung beendet.
(8) Vor Beginn der Wahlen kann die Versammlung beschließen, ein ausreichend genau beschriebenes anderes Wahlverfahren zu verwenden.
1. Eine Änderung zwischen verschiedenen Wahlgängen zum gleichen Gremium oder zu einer Liste ist nicht möglich.
2. Die Blockwahl eines Vorschlags für die komplette Zusammensetzung eines Gremiums oder einer Wahlliste ist dabei möglich.
An §6 Absatz 5 der Satzung wird folgender Satz angefügt:
Eine Wiederwahl ist möglich.
Nach §6 Absatz 5 der Satzung wird folgender Absatz 6 eingefügt und die weiteren Absätze entsprechend neu nummeriert:
(6) Die beschlussfähige Mitgliederversammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung Mitglieder des Kreisvorstands, Kassenprüfer*innen und Delegierte abwählen.
Derzeit gültige Fassung:
GO §6 Wahlen:
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. ⇒ (1) und (2) neu
(2) Vor einem Wahlverfahren sind ein/e WahlleiterIn und mindestens zwei WahlhelferInnen zu benennen. Diese dürfen nicht KandidatInnen im Wahlverfahren sein. ⇒ (3) neu
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wille des/r Wählenden eindeutig daraus hervorgeht. ⇒ (5) 2. neu
(4) Ein/e KandidatIn ist gewählt, wenn sie/er über 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. ⇒ (5) 3. neu
Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem die/der KandidatIn gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. ⇒ (5) 4. neu
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; führt diese zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los. ⇒ (5) 4. neu
(5) Blockwahl ist möglich. Über Einzelheiten entscheidet die Versammlung. ⇒ (8) 2. neu
(6) Die Versammlung kann ein abweichendes Wahlverfahren beschließen. Dieses kann jedoch während des Verfahrens nicht mehr geändert werden. ⇒ (8) neu
(7) Träger von Parteiämtern (Vorstand, Delegierte) werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. ⇒ Satzung §6 (5)
(8) Träger von Parteiämtern sind jederzeit abwählbar. Die Abwahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. ⇒ Satzung §6 (6)
(9) Die Frauenquote ist zu berücksichtigen. ⇒ (6) neu
Satzung §6 Mitgliederversammlung (KMV):
(5) Der Kreisvorstand, die KassenprüferInnen und die Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
Begründung
Die bisherige Regelung zu Wahlen in der Geschäftsordnung ist an einigen Stellen nicht sehr präzise. Die vorgeschlagene Änderung fasst diese sehr viel genauer.
Absätze (1) bis (3) bestimmen genauer, welche Wahlen auf jeden Fall geheim durchzuführen sind, und welche auch offen durchgeführt werden können (und in der Praxis fast immer so durchgeführt werden, obwohl die bisherige Geschäftsordnung eigentlich „grundsätzlich geheim“ vorschreibt). Letzteres sind im Wesentlichen die Versammlungs- und Wahlleitung.
Absatz (4) führt eine kurze, in der bisherigen Geschäftsordnung gar nicht enthaltene Regelung zur Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen ein.
Als größte Änderung wird in Absatz (5) das Wahlverfahren „Wahl durch Zustimmung“ bzw. „Approval Voting“ eingeführt, bei dem – kurz gesagt – jede Wählende beliebig viele Kandidat*innen ankreuzen darf. Das bisher praktizierte (aber in der Geschäftsordnung gar nicht so explizit beschriebene) Vorgehen, bei dem nur maximal so viele Stimmen abgegeben werden dürfen, wie Plätze zu besetzen sind, aber trotzdem mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmzettel als Quorum verlangt werden, hat gravierende Nachteile.
Beispiel: Bei 3 zu besetzenden Plätzen, 8 Kandidat*innen und 40 Wählenden, können die Wählenden insgesamt 120 Stimmen verteilen. Wenn sie diese gleichmäßig verteilen, erhält jede Kandidat*in 15 Stimmen und keine kommt über die notwendigen 20 Stimmen. Auch wenn absolute Gleichverteilung recht unwahrscheinlich ist, so ist es doch auch bei vergangenen Wahlen recht häufig vorgekommen, dass zumindest nicht alle Plätze in einem Wahlgang besetzt werden konnten, da sich die begrenzte Stimmenzahl auf zu viele Kandidat*innen verteilt hat.
Die bisherige Praxis stellt auf der anderen Seite aber auch nicht sicher, dass höchstens so viele Kandidat*innen erfolgreich sind, wie Plätze zu besetzen sind. Im selben Beispiel könnten sich die 120 Stimmen auch gleichmäßig auf 4 Kandidat*innen verteilen, die dann alle 30 Stimmen und damit mehr als die notwendigen 20 hätten.
Absatz (6) beschreibt, wie die Mindestparität sicherzustellen ist. Dies ist in der bisherigen Geschäftsordnung nicht detailliert geregelt, sondern nur durch „Die Frauenquote ist zu berücksichtigen.“ angedeutet. Es wird hier einfach das gängige Verfahren, zunächst einen Frauen-Wahlgang und dann einen offenen durchzuführen, beschrieben. Außerdem wird klargestellt, dass der Kreisvorstand insgesamt paritätisch zu wählen ist, die Beisitzer*innen also einen eventuell männlichen Kassierer „ausgleichen“ müssen.
Absatz (7) beschreibt die Aufstellung von Listen genauer, nämlich zunächst einzelne Wahlen für die vorderen Listenplätze dann ein Blockwahlgang für die gesamte restliche Liste.
Absatz (8) enthält die übliche Möglichkeit, dass sich eine Versammlung auch für andere Verfahren entscheiden kann.
Die bisher im Wahlen-Paragraph der Geschäftsordnung in den Absätzen (7) und (8) enthaltenen Regelungen zu Wiederwahl und Abwahl von Parteiämtern werden an die besser passende Stelle in §6 der Satzung verschoben.
Zustimmung
- Sebastian Steininger
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